Superärger am Supermarkt: Bei Unfällen auf öffentlichen Parkplätzen droht immer Teilschuld

Nach dem Einkauf soll es meistens schnell gehen: Alles in den Kofferraum, Einkaufswagen abgeben und ab nach Hause! Doch beim Ausparken aus der Lücke kracht es plötzlich. Ein anderes Auto wollte im gleichen Moment ebenfalls losfahren – zum Glück nur ein Blechschaden. Doch wer ist eigentlich schuld? Unfallexperte Achmed Leser vom TÜV Thüringen erklärt, was Autofahrer bei einem Parkplatzunfall beachten sollten. 

„Parkplatzunfälle enden in der Regel in einer Haftungsteilung der Unfallgegner. Auch wenn einer der Beteiligten sich im Recht fühlt, urteilen die Verkehrsgerichte häufig zu Ungunsten des vermeintlich Unschuldigen. Oftmals wird eine Mitschuld von 50 Prozent angenommen. Im Extremfall bleibt der Geschädigte sogar auf den gesamten Kosten sitzen“, betont Achmed Leser. Wie kann das sein? Auf Parkplätzen findet zwar die Straßenverkehrsordnung (StVO) Anwendung, aber beim Rangieren ist generell eine erhöhte Sorgfalt und besondere Rücksichtnahme geboten. „Parkplätze, auch wenn sie sich auf Privatgrundstücken befinden, zählen dann zum öffentlichen Verkehrsraum, wenn sie für die Allgemeinheit frei zugänglich sind. Dort gilt dann auch die StVO. Doch Vorsicht! Wer glaubt, sich auf rechts vor links berufen zu können oder darauf, Vorfahrt zu haben, wenn er sich auf der Fahrspur zwischen den Parkbuchten befindet, der irrt“, warnt Schadengutachter Achmed Leser. Das begründen Juristen damit, dass die Fahrspuren auf dem Parkplatz anders als im normalen Straßenverkehr vorrangig dem Rangieren und nicht dem Verkehrsfluss dienen. „Kommt es zum Unfall, wird dem Bevorrechtigten in aller Regel ein Mitverschulden unterstellt, mindestens in der Höhe der allgemeinen Betriebsgefahr. Das sind zwischen 20 und 25 Prozent“, so Leser.

Auf Parkplätzen hat daher in erster Linie der § 1 der StVO Bestand: Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht sind oberstes Gebot. Autofahrer sollten sich daher immer so verhalten, dass sie keine anderen gefährden, behindern oder gar schädigen. Das bedeutet auch, stets bremsbereit zu sein. Was viele nicht wissen: Auf Parkplätzen gilt Schrittgeschwindigkeit. „Wer aufgrund einer zu hohen Geschwindigkeit auf dem Parkplatz einen Unfall verursacht, haftet im Zweifel zu 100 Prozent“, weiß der Unfallexperte aus etlichen Gerichtsurteilen zu berichten.

Wie auch im normalen Straßenverkehr rät Leser auch bei einem Unfall auf dem Parkplatz, immer die Polizei zu rufen. Diese wird zwar vor Ort nicht zwingend die Schuldfrage klären, eine polizeiliche Erfassung des Unfalls ist aber gerade bei Leasing- oder Mietfahrzeugen oft erforderlich. Noch wichtiger ist es, Zeugen zu suchen und Fotos vom Unfallgeschehen zu machen. Wer voreilig ein Schuldeingeständnis unmittelbar nach dem Unfall abgibt, sollte wissen, dass die eigene Versicherung im Extremfall von der Leistungsregulierung abstandnehmen kann. Autofahrer mit einer Vollkaskoversicherung können bei einer Teilschuld das sogenannte Quotenvorrecht geltend machen. Dabei werden neben der Abrechnung des Restbetrages des Schadens über die eigene Kaskoversicherung gewisse Schadenspositionen wie Gutachterkosten oder Wertminderung zu 100 Prozent über die gegnerische Haftpflichtversicherung abgerechnet. Achmed Leser empfiehlt, hierbei auf die Unterstützung eines Rechtsbeistands zurückzugreifen.