Schrittgeschwindigkeit bis maximal 7 km/h

Wie schnell dürfen Autofahrer bei Schrittgeschwindigkeit fahren und wo ist diese eigentlich vorgeschrieben? Karsten Raspe vom TÜV Thüringen erklärt, bei welchen Verkehrssituationen das der Fall ist. 

„Als Schrittgeschwindigkeit wird eine Fahrgeschwindigkeit zwischen 4 bis 7 Kilometer pro Stunde angesehen. Die StVO legt hier zwar keinen generellen Wert fest, dennoch sieht die Rechtsprechung die Schrittgeschwindigkeit in diesem Geschwindigkeitsbereich“, erläutert Karsten Raspe. Die Tachos moderner Fahrzeuge können solche niedrigen Geschwindigkeiten ohne weiteres anzeigen. Bei älteren Fahrzeugen springt der Tacho hingegen meistens erst bei 10 Stundenkilometern an. Hier appelliert Raspe an den gesunden Menschenverstand. „Das Tempo ist dann etwas niedriger zu wählen, bevor der Zeiger des Tachos ausschlägt. Außerdem kann sich der Autofahrer immer auch an der Gehgeschwindigkeit von Passanten orientieren.“

„Schrittgeschwindigkeit muss in allen verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden“, erklärt der Verkehrsexperte. Diese sind mit dem Verkehrsschild Nummer 325.1 gekennzeichnet, welches auf hellblauem Grund ein Haus, ein Auto und im Vordergrund einen Erwachsenen mit einem ballspielenden Kind stilisiert. Vielen Autofahrern ist das Verkehrsschild auch als Spielstraße bekannt. „Darüber hinaus darf an öffentlichen Verkehrsmitteln, in der Regel an Straßenbahnen, rechts nur in Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden, wenn diese halten und Fahrgäste ein- oder aussteigen. Eine Gefährdung der Fahrgäste ist auszuschließen, sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, hat der Fahrzeugführer zu warten. Stoppt ein Omnibus des Linienverkehrs oder ein gekennzeichneter Schulbus an der Haltestelle mit eingeschaltetem Warnblinklicht, darf ebenfalls nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden. Ganz wichtig: Das gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn“, zitiert Karsten Raspe die StVO.

Ist die Benutzung eines Gehwegs oder einer Fußgängerzone durch ein Zusatzzeichen für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss der Fahrer auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen und darf diesen weder gefährden noch behindern. Wenn nötig, muss er warten. Das Fahrzeug darf hier auch nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Bei der Übertretung der Schrittgeschwindigkeit drohen übrigens die gleichen Strafen und Bußgelder wie bei einer Geschwindigkeitsübertretung innerorts.