Woher weiß ich, welche Reifengrößen ich fahren darf? Falsche Reifengröße ist erheblicher Mangel bei der HU

Für viele Autofahrer steht jetzt wieder der Wechsel auf Winterreifen an. Wenn die Reifen eine zu geringe Profiltiefe haben, eine Beschädigung aufweisen oder der Pneu aufgrund seines zu hohen Alters schon porös ist, kommen Fahrzeugbesitzer am Reifenneukauf nicht vorbei. Spätestens jetzt fragt sich mancher Autofahrer, welche Reifengrößen eigentlich für sein Fahrzeug zulässig sind? Reifenexperte Christian Heinz vom TÜV Thüringen erklärt, worauf es ankommt.

„Wer auf Nummer sicher gehen will, wendet sich bei der Wahl des richtigen Reifens am besten an seinen Reifenhändler oder die Fachwerkstatt. Autofahrer können allerdings die zulässige Rad-Reifenkombination auch in ihren Fahrzeugpapieren finden“, erläutert Christin Heinz vom TÜV Thüringen. Für Autos mit einem Fahrzeugschein, der vor dem 01. Oktober 2005 ausgestellt wurde, finden sich die Angaben in den Feldern 20, 21, 22 und 23. „Sind im alten Fahrzeugschein noch alle fahrzeugrelevanten Reifenkombinationen aufgeführt, ist in der neuen Zulassungsbescheinigung (Teil I) nur noch eine für das Fahrzeug zulässige Reifendimension aufgeführt. Diese findet man unter Punkt 15 (15.1 und 15.2). Das bedeutet jedoch nicht, dass nur diese eine Reifengröße auf diesem Fahrzeug gefahren werden darf“, so der Reifenexperte. Weitere zulässige Rad-Reifenkombinationen mit den entsprechenden vom Hersteller zugelassenen Felgengrößen sind in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung, die auch als CoC-Dokument (Certificate of Conformity) bekannt ist, beschrieben. Dort sind die Angaben unter der Nummer 32 und gegebenenfalls auch unter Nummer 50 eingetragen.

„Wer die gleiche Reifengröße nachbestellen möchte, wie sie bereits auf seinem Fahrzeug verbaut ist, findet die Angaben auch auf der Reifenflanke. Dort ist die Reifendimension unübersehbar als Zahlen- und Buchstabenkombination zu finden. Zum Beispiel bedeutet der Reifen-Code „225/45 R 17“ eine Reifenbreite von 225 Millimetern, ein prozentuales Verhältnis von Reifenhöhe zu Reifenbreite von 45 und einen Reifeninnen- beziehungsweise den Nenndurchmesser der Felge von 17 Zoll. Das R vor dem Durchmesser steht nicht etwa für Radius – was viele vermuten – sondern verweist vielmehr auf die radiale Bauweise des Reifens“, erklärt Christian Heinz. Vorausgesetz: die zu ersetzenden Reifen sind entsprechend für das Fahrzeug zugelassen. Es kommt immer wieder vor, dass Fahrzeuge über Jahre hinweg mit falschen Reifen und Felgen unterwegs sind – möglicherweise auch noch nach einem Halterwechsel.

Oftmals wird aus Gründen der sportlichen Optik ein möglichst breiter Reifen mit einer größeren Felge bevorzugt. Wenn diese Rad-Reifenkombination nicht bereits in den Fahrzeugpapieren eingetragen und vom Fahrzeughersteller für genau diesen Typ zugelassen ist, sollten sich Halter bei einer Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation Rat holen, ob und unter welchen Voraussetzungen die gewünschte Reifengröße für das Fahrzeug zulässig ist. Wer mit unzulässigen Reifen unterwegs ist, dem droht erheblicher Ärger: „Eine solche nicht für das Fahrzeug zugelassene Rad-Reifenkombination ist ein erheblicher Mangel bei einer Hauptuntersuchung. Dies kann sogar zum Entzug der Betriebserlaubnis führen“, mahnt Christian Heinz.